Viele Verkehrsteilnehmer sind der Ansicht, dass man nach dem Genuss von Alkohol besser mit dem Fahrrad, als mit dem Auto fahren sollte. Das ist nur ansatzweise richtig, denn es gelten auch bei der Benutzung von Fahrrädern Alkoholgrenzen. Nach gefestigter Rechtsprechung aus Mitte der 80er Jahre darf man davon ausgehen, dass bei Fahrradfahrern eine absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille besteht. Ab diesem Wert stellt die Benutzung des Fahrrads im Straßenverkehr in jedem Fall eine Straftat dar. In der Praxis relevanter ist bei Radfahrern allerdings die sog. relative Fahruntüchtigkeit. Die Grenze der relativen Fahruntüchtigkeit liegt bei Autofahrern und auch bei Radfahrern bei nur 0,3 Promille. Wer mit dieser Alkoholmenge im Blut durch „Ausfallerscheinungen“ auffällt, also auffällig fährt (z.B. Rotlicht nicht beachtet, Fahren entgegen der zulässigen Fahrtrichtung in Einbahnstraßen, Schlangenlinien fahren, keine Fahrtrichtungsanzeige etc.) begeht schon ab 0,3 Promille eine Straftat.
Fahrer von PKW begehen darüber hinaus eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit, wenn sie ab 0,5 Promille im Blut Auto fahren. Ab 1,1 Promille gelten Sie als absolut fahruntauglich.
Da derzeit die Anzahl der Elektro(klein)fahrzeuge, die am Straßenverkehr teilnehmen, stark ansteigt, wird immer öfter die Frage gestellt, welche Alkoholgrenzen denn bei deren Benutzung gelten, die Alkoholgrenzen für Radfahrer oder diejenigen für Autofahrer. Diese Frage lässt sich nicht einheitlich beantworten, weil E-Scooter und Pedelecs, also Fahrräder mit Tretunterstützung durch einen Elektromotor ohne Versicherungskennzeichen, in der Rechtsprechung unterschiedlich behandelt werden.
Fahrer von E-Scootern, die stets ein Versicherungskennzeichen haben müssen, werden insoweit den Fahrern von Kraftfahrzeugen gleichgestellt. Für sie gilt, dass relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille besteht und absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille (BayObLG München, Beschluss v. 24.07.2020 – 205 StRR 216/20).
Anders ist es bei Fahrern von Pedelecs. Diese werden Radfahrern gleichgestellt. Für sie gilt, dass relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille besteht und absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille (OLG Karlsruhe, 15.10.2020, 2 Rv 35 Ss 175/20).