Wenn jemand ein Fahrzeug bei einem Händler kauft und sein altes Fahrzeug in Zahlung gibt, handelt es sich in der Regel 2 Rechtsgeschäfte, die miteinander verknüpft sind. In den zu entscheidenden Fällen stellte sich nach Abwicklung der beiden Rechtsgeschäfte heraus, dass das vom Kunden an den Händler hingegebene Fahrzeug Mängel hatte. Die Händler nahmen die Kunden aus dem Kaufvertrag über das in Zahlung gegebene Fahrzeug wegen Mängelhaftung in Anspruch und klagten, weil die Kunden nicht zahlten. In beiden Fällen haben die Gerichte die Klage abgewiesen bzw. das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Händler als Motivation für den Ankauf des „alten“ Fahrzeugs ein gesteigertes Interesse daran habe, einen neuen Kunden zu gewinnen und seinerseits ein Fahrzeug zu verkaufen. Außerdem habe es ein Fahrzeughändler in der Hand, das ihm angebotene Fahrzeug vor dem Ankauf genau zu prüfen. Schließlich verdiene der Kunde auch deshalb Schutz, weil er für den Kauf des „neuen“ Fahrzeugs einen festen Preis benötige.
Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei Inzahlunggabe eines Gebrauchtfahrzeugs an einen Händler, im Regelfall stillschweigend ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werde. Sofern der Händler sich die Gewährleistungsrechte erhalten wolle, müsse er mit dem Kunden explizit eine diesbezügliche Vereinbarung treffen oder sich eine bestimmte Beschaffenheit explizit zusichern lassen.
In dieser Weise entschied das OLG Brandenburg (Beschluss vom 29.06.2020, 3 U 105/19) beim Kauf eines Gebrauchtwagens und das OLG Karlsruhe (Urteil vom 04.12.2018, 9 U 106/16) beim Kauf eines Neuwagens.