Wenn gewerbetreibende Firmen bei der Regulierung von erlittenen Schäden aus Verkehrsunfällen einen Anwalt einschalten, wird ihnen von den zahlungspflichtigen gegnerischen Haftpflichtversicherungen oftmals entgegen gehalten, die Einschaltung eines Anwalts sei unnötig und sie, als Geschädigte, müssten in der Lage sein, als Firma die Schadensregulierung mit eigenem Personal zu betreiben.
Dem ist das Amtsgericht Mannheim ( Urteil vom 05.11.2019, Az.: 3 C 4252/19) mit einer aus Sicht aller Geschädigten sehr zutreffenden Begründung entgegengetreten. Das Gericht entschied, dass die Einschaltung eines Anwalts in derartigen Fällen „grundsätzlich erforderlich und zweckmäßig“ sei. Das Gericht führt weiter aus, dass dem Geschädigten in Person der Versicherungen hochspezialisierte Abteilungen gegenüber stehen würden. Daher sei es schon aus diesem Grunde erforderlich, dass der Geschädigte ebenfalls spezialisierte Personen, also Rechtsanwälte bei der Schadensbearbeitung einschalte. Außerdem sei die Rechtsprechung zum Verkehrsunfallrecht inzwischen derart umfangreich und komplex, dass es für den juristischen Laien nahezu unmöglich sei, selbst die auftauchenden Rechtsfragen zutreffend zu beantworten.