Bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen und dadurch hervorgerufenen psychisch vermittelten Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert (sog. Schockschäden) billigt die Rechtsprechung den so verletzten Personen in der Regel eigene Schadensersatzansprüche in Form von Schmerzensgeldansprüchen zu.
In seiner Entscheidung vom 24.04.2012 – VI ZR 114/11 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass diese Rechtsprechung nicht auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren anwendbar ist.
Der BGH führt aus: ” … Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber keinen Anlass für einen besonderen Schmerzensgeldanspruch des Tierhalters gesehen hat; die Verletzung oder Tötung von Tieren sollte den von der Rechtsprechung anerkannten Fällen von Schockschäden mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst dem Betroffenen nahestehenden Menschen nicht gleichgestellt werden (vgl. BT-Drs. 11/7369, S. 7). …” Nach Ansicht des BHG gehören derartige Schadenfälle, auch wenn sie “… als schwerwiegend empfunden werden und menschlich noch so verständlich erscheinen … zum allgemeinen Lebensrisiko und vermögen damit Schmerzensgeldansprüche nicht zu begründen. … “