Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten des nichtdiplomatischen Personals in Botschaften und Konsulaten, die (innerhalb der europäischen Gemeinschaft) im Ausland tätig sind, stellt sich stets die Frage nach der zuständigen Gerichtsbarkeit. Hierzu hat der EuGH in der Rechtssache C 154/11 am 19.07.2012 fürRecht erkannt (Leitsätze des Gerichts): (Zitat Anfang)
1) Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es sich bei einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Botschaft eines Drittstaats in einem Rechtsstreit über einen Arbeitsvertrag, den die Botschaft im Namen des Entsendestaats geschlossen hat, um eine „Niederlassung“ im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn die vom Arbeitnehmer verrichteten Aufgaben nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fallen. Es ist Sache des angerufenen nationalen Gerichts, zu bestimmen, welche Art von Aufgaben der Arbeitnehmer genau verrichtet.
2) Art. 21 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine vor Entstehen einer Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung unter diese Bestimmung fällt, sofern sie dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet, außer den nach den Sonderbestimmungen der Art. 18 und 19 dieser Verordnung normalerweise zuständigen Gerichten andere Gerichte, und zwar gegebenenfalls auch Gerichte außerhalb der Union, anzurufen. (Zitat Ende)
Das Botschaftspersonal ohne diplomatischen Staus kann seinen Arbeitgeber folglich nach eigener Wahl vor den Gerichten des Staates verklagen, in dem die Botschaft liegt oder vor den Gerichten des Entsendestaates.