Kann es sein, dass Unfälle infolge Handynutzung besonders hart bestraft werden?

Die Frage ist zu bejahen, zumindest dann, wenn sich der Unfall im Zuständigkeitsbereich des OLG Hamm ereignet hat. In dem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 08.03.2022 – 4 RVs 13/22) als Revisionsinstanz entschiedenen Fall fuhr ein Autofahrer in einer 70er Zone mit überhöhter Geschwindigkeit. Abgelenkt durch das Schreiben einer kurzen Textnachricht während der Fahrt übersah er 3 Radfahrerinnen von denen eine tödlich und die beiden anderen schwer verletzt wurden, als der PKW mit ihnen kollidierte.
Im darauf folgenden Strafverfahren wurde der Fahrer zu eine Freiheitsstrafe verurteilt, die die Dauer von 1 Jahr überschritt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung wäre rechtlich möglich gewesen, kam jedoch nach Ansicht des OLG Hamm nicht in Betracht. Der Verstoß gegen das „Handyverbot“ (§ 23 Abs. 1a StVO) stelle sich hier als besonders schwerwiegend dar, weil sich der Fahrer durch Absenden einer belanglosen Nachricht bedenkenlos über die Schutz- und Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt habe. Nach Ansicht des Gerichts sei die Tat „… Ausdruck einer verbreiteten Einstellung, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nehme und von vorneherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe zur Bewährung vertraue.“ Deswegen sei gem. § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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