Diese Frage stellt sich deshalb, weil ein Schädiger nicht in jedem Fall alle Anwaltskosten zu erstatten hat, die irgendwie mit einem „Schadensfall“ in Verbindung stehen. Ein „Schadensfall“ liegt zwar auch vor, wenn ein Schuldner in Zahlungsverzug gerät. Erstattungsfähig sind nach Ansicht des BGH (Urteil vom 17.09.2015, Az.: IX ZR 280/14) aber nur solche Kosten, die aus Sicht des Gläubigers zur Realisierung seiner Forderung erforderlich und zweckmäßig waren.
Zur Beitreibung einer Forderung ist nach Ansicht des BGH allerdings selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig. Lediglich die erste Mahnung muss der Gläubiger selbst aussprechen.