Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug, einen Porsche Macan, 6 Wochen vor dem Unfall als neues Fahrzeug gekauft und zum Unfallzeitpunkt erst 3.300 km gefahren.
Sie verlangte vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers eine Entschädigung auf Neuwagenbasis und argumentierte, dass ihr Porsche als hochwertiges Fahrzeug aufgrund der heutigen technischen Entwicklung länger, als früher üblich, auch noch mit einer Laufleistung von nur etwas mehr als 3.000 km als Neufahrzeug anzusehen sei.
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2018 – 9 U 5/18) sah dies anders und bestätigte die bisherige Rechtsprechungspraxis wonach der „Schmelz der Neuheit“ 1 Monat nach Zulassung bzw. nach 1.000 km vergangen sei.